Beim BFH sind Revisionen zu der Frage anhängig, inwieweit ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn eines selbstständigen Teils eines Gewerbebetriebs als begünstigter Teilbetrieb dem ermäßigten Einkommensteuersatz nach §§ 16, 34 EStG unterliegt und dieser Betrag dann auch nicht zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG gehört. Hierbei kann der BFH erneut definieren, inwieweit sich die Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen auf die Einordnung auswirkt.
Der BFH hat zu klären, ob bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die auf Ebene der Anteilseigner zu besteuernden offenen Rücklagen um einen von der Kapitalgesellschaft außerbilanziell ...
Die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Gesellschafter können einen dem Ingenieurberuf ähnlichen Beruf ausüben. Erfüllt bei Personengesellschaften jedoch auch ...
Prozesskosten können seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nur noch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Das FG Münster findet aber, dass die Regelung erst ab dem 30.6.13 anzuwenden ist (FG Münster 16.12.13, 7 K 2195/12 E; Rev. BFH VI R 34/14).
Der BFH hat diese Woche drei Leitsatzentscheidungen veröffentlicht, darunter ist auch eine zur Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und dem Verzicht auf eine eigene Beweisaufnahme.
Ist schenkweise trotz Nießbrauchsvorbehalt mit dem Kommanditanteil ausreichend Mitunternehmerinitiative übertragen worden, um eine Mitunternehmerstellung zu begründen und somit die begünstigte Besteuerung i.S.
Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Eine Einmalzahlung als Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) ist nicht einkommensteuerpflichtig, da es sich nicht um eine kapitalisierte wiederkehrende Leistung handelt (FG Baden-Württemberg 13.11.13, 4 K 1203/11; Rev. BFH X R 13/14).