Hat die Übertragung des Eigentums nur eine Sicherungs- und Finanzierungsfunktion, handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung in Form der steuerfreien Kreditgewährung (FG Münster 11.12.14, 5 K 79/14 U; Rev. BFH V R 12/15).
Die nationalen Vorschriften der §§ 62 und 66 ff. EStG gebieten eine kindbezogene Betrachtungs- und Berechnungsweise des Anspruchs auf Kindergeld und lassen keinen Raum für eine familienbezogene Betrachtungsweise (FG ...
Bei der Bescheinigung nach §§ 7h, 10f EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid nach §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Danach kann die Gemeinde die Frage abschließend und bindend prüfen, ob es sich ...
Gewährt eine Ehefrau ihrem Ehemann zinslose Darlehen, mit der Auflage Verbindlichkeiten seines Gewerbebetriebs bzw. seines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu tilgen, sind die Darlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen und in den Bilanzen der entsprechenden Betriebe zu passivieren (FG München 26.6.14, 11 K 877/11; Rev. BFH IV R 20/15).
Gemeinkosten sind im Falle steuerfreier Auslandseinkünfte insoweit nicht abziehbar, als diese bei einer Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Einnahmen auf Letztere entfallen ...
Die Leitsatzentscheidungen dieser Woche sind zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters, zum Abzug von Kinderbetreuungskosten für eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson und zur Bindung des ...
Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Im Einspruchsverfahren ist nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Ermessensentscheidung der Verwaltung nicht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung des Vorbringens des Einspruchsführers ggf. eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Die Gründe können neu gewichtet oder andere Gründe herangezogen werden. Vor dem Hintergrund der umfassenden Nachprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung und der Regelung des § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist daher auch eine Verböserung des ...