Die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann an mehrere Erwerber zu Buchwerten erfolgen (FG Münster 24.4.15, 14 K 4172/12, Rev. BFH IV R 27/15).
Unternehmer, die Bauleistungen gegenüber Bauträgern erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden (FG Berlin-Brandenburg 3.6.
Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Insolvenzverfahren erhebliche steuerfreie Umsätze erzielt ...
Eine verdeckte Gewinnausschüttung durch eine nicht kostendeckende Miete bei einem Vermietungsverhältnissen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter liegt dann nicht vor, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Kostenmiete nicht hätte erzielen können (FG Baden-Württemberg 5.8.14, 6 K 24/13, Rev. BFH I R 8/15). Das FG Baden-Württemberg ist damit anderer Ansicht als das FG Köln (22.1.15, 10 K 3204/12; I R 12/15), das auch in diesem Fall von der Kostenmiete ausgeht ( ...
Wenn die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche in Frage gestellt ist und die Verzögerung vorauszusehen war, ist es dem Bürger laut Gesetz zuzumuten, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen ...
Die Leitsatzentscheidungen dieser Woche sind u.a. zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf theaterähnliche Autorenlesung gegen Entgelt und zum Rückerwerb von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft als ...
Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Der Zeitpunkt der Anteilsveräußerung richtet sich nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Er entscheidet damit grundsätzlich über die letztmalige Zurechnung des Mitunternehmeranteils beim Veräußerer sowie den Beginn der Mitunternehmerstellung beim Erwerber. Danach bestimmt sich auch die Ermittlung und Zurechnung von Veräußerungsgewinnen beim Veräußerer (FG Hamburg 2.2.15, 6 K 277/12, Rev. BFH IV R 15/15, Einspruchsmuster ).