Bei verrechenbaren Verlusten handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Besteuerungsmerkmal des Schenkers, sondern um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der Beschenkte aufgrund der mit der Anteilsübertragung einhergehenden Buchwertverknüpfung eintritt. Der verrechenbare Verlust ist nicht abtrennbar und geht notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten über. Demzufolge ist die Zurechnung des verrechenbaren Verlusts aus steuerlicher Sicht ...
Der BFH hat diese Woche fünf Leitsatzentscheidungen veröffentlicht, darunter zwei zu innergemeinschaftliche Reihengeschäften, zu denen es auch jeweils Pressemitteilungen gibt.
Die Aufwendungen für eine Feier können nicht „nach Köpfen“ aufgeteilt werden, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, ...
Im Einspruchsverfahren ist nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Ermessensentscheidung der Verwaltung nicht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung des Vorbringens des Einspruchsführers ggf. eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Die Gründe können neu gewichtet oder andere Gründe herangezogen werden. Vor dem Hintergrund der umfassenden Nachprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung und der Regelung des § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist daher auch eine Verböserung des ...
Gibt der Rechnungsaussteller lediglich einen Briefkastensitz als Anschrift an, ist der Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die Angabe eines Briefkastensitzes nicht die Voraussetzungen des § 14 ...
Der BFH hat diese Woche vier Leitsatzentscheidungen veröffentlicht. Eine davon, zum Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist, ist ihm sogar eine Pressemitteilung wert.
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In Einspruch aktuell wurden neue Einspruchsmuster aufgenommen, darunter u.a. zur unentgeltlichen Überbetragung eines Mitunternehmeranteils mit späterer Übertragung eines funktional wesentlichen Betriebsgrundstücks des Sonderbetriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG und zum Erfordernis der zeitweiligen Tätigkeitseinstellung am bisherigen Wirkungsort bei einer Betriebsaufgabe.