Der Verböserungshinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) ist kein Verwaltungsakt, sondern eine unselbstständige Verfahrenshandlung. Daher greifen die Vorschriften über die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten und ...
Wird ein Teil-Kommanditanteil unentgeltlich übertragen, gehen die festgestellten verrechenbaren Verluste des Übergebers anteilig auf den Empfänger über. Dies gilt auch dann, wenn das variable Kapitalkonto, dem die ...
Die Möglichkeit, bis zu 1.250 EUR für ein häusliches Arbeitszimmer abzuziehen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG), ist personenbezogen. Sie verdoppelt sich nicht, wenn der Steuerpflichtige zwei Arbeitszimmer in zwei Haushalten hat (FG Rheinland-Pfalz 25.2.15, 2 K 1595/13, Rev. BFH VIII R 15/15).
Zwar ist das FA auch bei Dauersachverhalten befugt, in jedem neuen Veranlagungszeitraum den Sachverhalt rechtlich erneut zu prüfen. Eine bereits bestandskräftige Veranlagung kann aber nur wegen neuer Tatsachen ...
Der Werbungskostenabzug für Fahrten zu mehreren Vermietungsobjekten kann jeweils auf die Entfernungspauschale beschränkt sein, wenn dort jeweils der quantitative und qualitative Mittelpunkt der Vermietungs- und ...
Herbstzeit ist Beratungszeit: Was ändert sich zum Jahreswechsel? Bei welchen Mandaten besteht jetzt Handlungsbedarf? Die IWW-Online-Fachtagung bringt Sie effizient und bequem auf den neuesten Stand. Freuen Sie sich auf namhafte Referenten und holen Sie sich direkt nutzbare Gestaltungstipps!
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
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Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Ein Wohnungs-Miteigentumsanteil ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG als Familienheim befreit, wenn der Erbe die Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern dort Angehörige unentgeltlich wohnen lässt (FG Hessen 24.3.15, 1 K 118/15, Rev. BFH II R 32/15).