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  • · Nachricht · Angehörigen-Vertragsverhältnisse

    Darlehensverträge zwischen Eltern und minderjährigen Kinder

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Die tatsächliche Durchführung eines Darlehensvertrags zwischen Eltern und Kindern hält einem Fremdvergleich u.a. nicht stand, wenn das vertraglich vereinbarte kurzfristige Kündigungsrecht von den minderjährigen Kindern faktisch nicht ausgeübt werden kann (FG Niedersachsen 14.1.15, 4 K 26/15; Rev. BFH X R 14/15).

     

    Sachverhalt

    Laut Sachverhalt betrieb der Kläger eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches Darlehen. Diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können.

     

    Anmerkungen

    Die FG-Entscheidung ist nach der Zurückverweisung durch den BFH (22.10.13, X R 26/11, PFB online 12.12.13) ergangen. Der hatte betont, dass bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von Vertragsbedingungen zwischen nahen Angehörigen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken. Hierzu fehlten aber noch Feststellungen des FG als Tatsacheninstanz, sodass der BFH nicht durcherkennen konnte.