ESA Einspruch aktuell hat aus dem vergangenen Quartal 10 für die Beratungspraxis relevante anhängige Verfahren ausgewählt. In einer PDF-Sonderausgabe dazu finden Sie jeweils eine kurze Kommentierung und ein Einspruchsmuster, dass Sie auch herunterladen können.
Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, sind außergewöhnlichen Belastungen (FG Münster 23.7.15, 6 K 93/13 E, Rev. BFH VI R 47/15, ).
In Einspruch aktuell wurden neue Einspruchsmuster aufgenommen, darunter u.a.zur Zweitausbildung als Teil einer einheitlichen Gesamtausbildung, zur Rückforderung der Umsatzsteuer auf Bauleistungen (§ 27 Abs.
Der Bund der Steuerzahler unterstützt die Klage eines Familienvaters vor dem FG München (8 K 2426/15) gegen den zu niedrigen Kinderfreibetrag 2014. Statt 4.440 EUR gewährte der Gesetzgeber im Jahr 2014 nur 4.368 EUR. Deswegen haben viele Eltern im vergangenen Jahr mehr Steuern gezahlt als sie müssten. Die Steuerbescheide für das Jahr 2014 bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen.
In der Sache Recht zu haben, verfahrensrechtlich aber zu scheitern, ist
ärgerlich. Daher sollte sich der steuerliche Berater stets auch mit den neuen Entwicklungen bei den Korrekturvorschriften der AO beschäftigen.
Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
MVZ-Gestaltung: Vorsicht vor Betriebsaufspaltungen!
Ob Praxisimmobilie, Beteiligungen oder Stimmrechte: Bei der Beratung von MVZ-GmbHs droht eine der folgenreichsten steuerlichen Strukturfallen. Die Sonderausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung zeigt, wie Sie Betriebsaufspaltungsrisiken systematisch erkennen und vermeiden.
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Ein in die Kapitalrücklage gezahltes Agio des Neugesellschafters einer atypisch stillen Gesellschaft ist bei der Mitunternehmerschaft laufender Gewinn und beim Neugesellschafter als weitere Anschaffungskosten in der Ergänzungsbilanz zu erfassen (FA Saarbrücken 1.7.15, 1 K 1414/12, Rev. BFH I R 38/15).