Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. mit Abs. 2 S. 2 EStG). Als kurze Zeit i. S. von § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Der Beitrag geht auf wichtige Sonderfälle in der aktuellen Kurzinfo ESt 9/2014 der OFD Nordrhein-Westfalen vom 2.5.17 ein.
Ein stiller Gesellschafter einer GmbH & atypisch stille Gesellschaft kann den Verlust seiner Forderung gegenüber der GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts nicht im Zeitpunkt des Eintritts der Wertlosigkeit, sondern ...
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf seine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und stimmt einer Umstellung auf ein beitragsfinanziertes System mit einem geringeren Versorgungsniveau zu, unterliegt die für ...
Hervorhebenswert sind u.a. die Verfahren zu Vorsteuerabzug und Rechnungsberichtigung und zur Änderung des Veräußerungsgewinns auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids .
Geht Vermögen auf eine Familienstiftung über, ist der Freibetrag für Enkel anzusetzen, wenn die (auch noch nicht geborene) Enkelgeneration im Stiftungsgeschäft begünstigt wird (FG Münster 18.5.17, 3 K 3247/15 Erb, ...
Ist nach den mietvertraglichen Regelungen eine entgeltliche Vermietung nur für eine bestimmte Zeit und anschließend eine unentgeltliche Überlassung vereinbart worden, handelt es sich selbst dann nicht um eine auf ...
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Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden, die zu gewerblichen Einkünften führen.