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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Einkünfteerzielungsabsicht bei absehbarer Unterbrechung des Prognosezeitraums

    | Ist nach den mietvertraglichen Regelungen eine entgeltliche Vermietung nur für eine bestimmte Zeit und anschließend eine unentgeltliche Überlassung vereinbart worden, handelt es sich selbst dann nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung, wenn nach der - im Streitfall auf die Lebenszeit des Nutzenden begrenzten - unentgeltlichen Überlassung eine dauerhafte (entgeltliche) Vermietung an Dritte geplant ist ( FG Düsseldorf 6.2.17, 11 K 2879/15 E, Rev. BFH IX R 8/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger im Rahmen der Eigentumsübertragung den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, wobei eine Entgeltlichkeit nur für die ersten zehn Jahre vereinbart wurde. Nach dem Tod der Eltern sollte eine entgeltliche Vermietung an fremde Dritte erfolgen. Das FG ging nicht von einer auf Dauer angelegten Vermietung aus und berücksichtigte die Verluste mangels Überschuss in dem begrenzten Prognosezeitraum von zehn Jahren nicht.

     

    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (vgl. BFH 20.1.09, IX R 49/07, BFH/NV 09, 757 und vom 20.1.13, IX R 13/12, BStBl II 13, 533). Die Vermietungstätigkeit ist jedenfalls dann dauerhaft ausgerichtet, wenn sie 30 Jahre oder mehr umfasst.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Gestaltungspraxis sollte zur Vermeidung von Steuerschäden davon ausgehen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht nur dann unterstellt werden kann, wenn bei Beginn des Mietverhältnisses im Prognosezeitraum von 30 Jahren ausschließlich eine entgeltliche oder zumindest teilentgeltliche Überlassung einer Wohnung oder eines Gebäudes vereinbart ist. Absehbare Unterbrechungen des Prognosezeitraums durch etwa eine unentgeltliche Überlassung dürften die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht zur Folge haben. Gleichwohl sollten betroffene Steuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 44783942