Entscheidend für die Annahme von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn ist, dass der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendete Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hat. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, weil sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ...
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind nach Auffassung der Finanzverwaltung alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten.
Zugegeben: Die Überschrift ist etwas provokant. Doch möglicherweise –mit ein wenig Glück für Betroffene – könnte der Gesetzgeber tatsächlich gezwungen sein, den bisherigen Tarifverlauf bei der Erbschaftsteuer anzupassen.
In Einspruch aktuell wurden zu einer ganzen Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Aufteilung von Umsätzen auf zwei Unternehmen bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung und ...
Haben Gesellschafter einer GmbH als einzige Stifter eine gemeinnützige Stiftung gegründet und leistet auch die GmbH in der Folge Sachspenden an die Stiftung, so können diese Sachspenden als verdeckte ...
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Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Bei Veruntreuung von Einnahmen einer Freiberufler-GbR durch einen Gesellschafter ist die Zuordnung zu Sonderbetriebseinnahmen oder Einnahmen der Gesamthand von der Zahlungsart abhängig (FG Düsseldorf 26.4.18, 11 K 789/14, Rev. BFH VIII R 21/18).