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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Durch Veräußerung an die Ehefrau gebildete § 6b-Rücklage ist Gestaltungsmissbrauch

    | Werden Grundstücke unter fremdunüblichen Konditionen an die Ehefrau zum Weiterverkauf veräußert und hierdurch vom Ehemann eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet, ist dies ein Gestaltungsmissbrauch (FG Niedersachsen 7.7.16, 6 K 11029/14, Rev. BFH X R 21/17 ). |

     

    Der Kläger hat aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb Bauland an seine Ehefrau verkauft. Diese begründete damit einen gewerblichen Grundstückshandel. Der Kaufpreis wurde nicht abgesichert und war erst nach Weiterverkauf des 6. Bauplatzes in Höhe des jeweils erzielten Erlöses zu tilgen. In dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers wurde eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs war ein Direktverkauf der einzelnen Bauplätze nicht möglich, da kein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft vorliegt. Der Verkauf ist nur über einen gewerblichen Grundstückshandel möglich, der jedoch die § 6b-Rücklage ausschließt, da die Grundstücke dort Umlaufvermögen sind. Das Bauland gelangt über § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in den gewerblichen Grundstückshandel

     

    Durch die Veräußerung an die Ehefrau sollte die Bildung der § 6b-Rücklage ermöglicht werden. Es liegt eine rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung eines nahen Angehörigen vor, um dadurch einen steuerlichen Vorteil zu erhalten. Es gibt keine außersteuerlichen Gründe, die dieses Vorgehen rechtfertigen.

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45160435