Nach einer Entscheidung des FG München (25.7.24, 15 K 286/23; Rev. BFH VI R 23/24, Einspruchsmuster ) sind Aufwendungen für Diätverpflegung nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen (im Streitfall: ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen).
In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung.|
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Eröffnung eines passiven Veredelungsverkehrs bei einer nicht zugelassenen Zollstelle.
Nach § 233a Abs. 8 S. 1 AO sind Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Diese Regelung wurde am 12.7.22 eingeführt und gem. Art. 97 § 15 Abs. 14 S. 1 EGAO in allen am 21.7.22 anhängigen ...
Das FG Niedersachsen (25.4.24, 10 K 70/21; Rev. BFH V R 10/24, Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung der Gemeinnützigkeit mit den formellen Anforderungen an ...
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Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA-Frankreich 1959/2001.