09.01.2025 · Anhängiges Verfahren · ErbStG § 13a · II R 21/24
Stellt der GmbH-Anteil, dessen Anteilseigner eine Personengesellschaft ist, beim Verschenken an einen der Mitunternehmer dieser Personengesellschaft begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG dar?
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09.01.2025 · Anhängiges Verfahren · KStG § 14 Abs 5 · I R 18/24
Ist dann, wenn Organträger eine Körperschaft ist, die eine Spartenrechnung durchzuführen hat, bei der Feststellung des Gewinns der Organgesellschaft und der "damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen" nach § 14 Abs. 5 KStG auch die Zuordnung des Gewinns zu einer bestimmten Sparte mit festzustellen?
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09.01.2025 · Anhängiges Verfahren · EStG § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c · I R 15/24
Was ist eine "Gewinnbeteiligung" im Sinne der Tz. 8 Buchst. a des Zusatzprotokolls zum DBA-Italien?
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09.01.2025 · Anhängiges Verfahren · KStG § 14 · I R 14/24
Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft
Welches Gesellschaftsrecht ist auf eine zugezogene österreichische GmbH anwendbar? Wurde der Gewinnabführungsvertrag mit dieser österreichischen Gesellschaft zivilrechtlich wirksam geschlossen?
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09.01.2025 · Anhängiges Verfahren · AStG § 1 Abs 3 S 9 · I R 54/23
Liegt eine Funktionsverlagerung nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch Geschäftschancen oder andere Vorteile übertragen werden?
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25.11.2024 · Anhängiges Verfahren · UmwStG § 20 Abs 2 S 2 · X R 8/24
Ist ein Einbringungsgewinn I, der dadurch entsteht, dass eine Stiftung als Erbin des Einbringenden die erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, der Stiftung in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin des Einbringenden zuzurechnen (Folge: Besteuerung mit dem regulären Einkommensteuertarif) oder --entsprechend dem Wortlaut des § 22 Abs. 6 UmwStG 2006-- unmittelbar der Stiftung (Folge: Anwendung des niedrigeren Körperschaftsteuersatzes)?
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25.11.2024 · Anhängiges Verfahren · EStG § 21 · IX R 23/24
Vermietung einer Ferienwohnung in den zwei Streitjahren an ausschließlich wechselnde Feriengäste – Hier zur Frage der Konkretisierung der Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht anhand der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum, wenn die ortsübliche Vermietungszeit in den zwei Streitjahren um mehr als 25% unterschritten wird.
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