19.03.2020 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 7 · I R 13/18
Einbringung, Gewerbeertrag, Sonderbetriebsvermögen, Anteilsveräußerung, Laufender Gewinn
Letzte Änderung: 19. März 2020, 13:45 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2018, 15:45 Uhr
Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG 20061. Unterliegt der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 dann nicht der Gewerbesteuer, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre?2. Gehörten die GmbH-Anteile zum notwendigen Sonder-BV II einer Mitunternehmerschaft und erfolgte die Einbringung der GmbH-Anteile im Rahmen der Veräußerung bzw. Aufgabe der gesamten Mitunternehmerschaft, ist dann der Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile wegen der Rückanknüpfung der Besteuerung an den ursprünglichen Einbringungsvorgang nicht als laufender Gewinn zu qualifizieren und deshalb nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 13/18
Normen: GewStG § 7, UmwStG § 20, UmwStG § 22 Abs 1, UmwStG § 22 Abs 2, EStG § 3 Nr 40 Buchst b, EStG § 16
Erledigt durch: Urteil vom 11.07.2019, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung