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  • 21.01.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 · IX R 22/18

    Privatnutzung, Private Wohnzwecke, Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten, Veräußerung, Finanzierung

    Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2018, 11:15 Uhr

    Sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, was nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, durch die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten Veräußerungserlös zum Erwerb einer zu vermieteten Eigentumswohnung, (anteilig) als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren? Im Einzelnen:1. Rechtsanwalts- und Notarkosten, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung des Hauses mangels Solvenz der Käufer angefallen sind.2. Maklerkosten, die für die danach geglückte Veräußerung des gleichen Hauses entstanden sind.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 22/18

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 29.10.2019, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung