21.12.2020 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 6 Abs 4 S 1 · II R 23/18
Grunderwerbsteuer, Gesamthand, Insolvenz, Gestaltungsmissbrauch
Letzte Änderung: 21. Dezember 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2018, 11:15 Uhr
Grunderwerbsteuer - Übergang von einer Gesamthand - Teleologische Reduktion von § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG:
1. Steht § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG entgegen, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand (hier: KG) in das Alleineigentum der an der Gesamthand beteiligten Person (hier: Kapitalgesellschaft) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, übergegangen ist, der Erwerb der Anteile an der Gesamthand innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfolgt und die für diesen Anteilserwerb gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzte Steuer wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesamthand nicht durchsetzbar war?
2. Ist in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG für eine Nichtanwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG allein darauf abzustellen, ob der vorangegangene Erwerbsvorgang des wesentlichen Anteilsübergangs objektiv steuerbar ist, ohne dass zugleich die Steuer festgesetzt und erhoben worden sein muss?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 23/18
Normen: GrEStG § 6 Abs 4 S 1, GrEStG § 6 Abs 2 S 1, GrEStG § 1 Abs 2a, AO § 42 Abs 2 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 25.08.2020, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger