23.10.2019 · Erledigtes Verfahren · AO § 249 · VII R 16/18
Vollstreckung, Erbschaftsteuer, Ermessen, Haftung, Nachlass
Letzte Änderung: 23. Oktober 2019, 12:39 Uhr, Aufgenommen: 20. August 2018, 17:15 Uhr
Muss die Finanzbehörde bei der Beitreibung der Erbschaftsteuer im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen, dass das sonstige Vermögen eines Miterben einer Erbengemeinschaft weit unter der Höhe der Erbschaftsteuer liegt und deshalb von der Vollstreckung der Steuerschuld bei diesem Miterben absehen und die Beitreibung im Rahmen der Haftung des ungeteilten Nachlasses betreiben?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 16/18
Normen: AO § 249, AO § 309, AO § 5, ErbStG § 20 Abs 3, BGB § 2059
Erledigt durch: Urteil vom 04.06.2019, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger