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  • 21.01.2019 · Erledigtes Verfahren · AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 · V R 7/18

    Bauträger, Steuerschuldner, Änderung, Erstattungszinsen, Steuerfestsetzung

    Letzte Änderung: 21. Januar 2019, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 20. August 2018, 17:15 Uhr

    1. Ist die von der Verwaltungsauffassung abweichende Auslegung des § 13b UStG durch den BFH, die dazu führte, dass eine Bauträgerin, die die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet, als Leistungsempfängerin der an sie erbrachten Bauleistungen nicht nach § 13b UStG Steuerschuldnerin ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10), ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO?

    2. Kommt § 233a Abs. 2a AO bei der Festsetzung von Erstattungszinsen im Zuge der (wegen der fehlenden Steuerschuldnerschaft erfolgenden) Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung auf Seiten der Bauträgerin zur Anwendung?

    3. Ist die Vorschrift des § 17 UStG für die Bauträgerin als Leistungsempfängerin anzuwenden?

    4. Kommt es für eine Änderung der Steuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf an, dass die Bauträgerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat?

    5. Kann der Grundsatz von Treu und Glauben infolge des in § 38 AO festgelegten Vorbehalts des Gesetzes Steueransprüche begründen oder erlöschen lassen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 7/18

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 17.01.2018 12 K 2323/17 EFG 2018, 596

    Normen: AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 233a, AO § 38, UStG 2005 § 13b Abs 2 S 2, UStG 2005 § 13b Abs 2 Nr 4 S 1, UStG 2005 § 17 Abs 2 Nr 1 S 1, UStG 2005 § 27 Abs 19

    Erledigt durch: Rücknahme Revision, Beschwerde, Antrag vom 10.01.2019

    Rechtsmittelführer: Verwaltung