22.02.2019 · Erledigtes Verfahren · DBA TUN Art 19 Abs 3 · I R 15/18
Beschränkte Steuerpflicht, Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Arbeitnehmer
Letzte Änderung: 22. Februar 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 20. August 2018, 17:15 Uhr
Besteuerungsrecht nach der sog. EntwicklungshelferklauselSind die Voraussetzungen der sog. Entwicklungshelfer-Klausel in Art. 19 Abs. 3 Satz 1 DBA-Tunesien bei sog. Mischfinanzierungen eines Entwicklungshilfeprojektes (Finanzierung teilweise aus deutschen und teilweise aus anderweitigen Mitteln) wegen des in der Klausel enthaltenen Ausschließlichkeitsgebotes nicht erfüllt? Findet eine horizontale Segmentierung nach der Mittelherkunft nicht statt? Steht das Besteuerungsrecht in diesem Fall gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Tunesien in vollem Umfang dem Tätigkeitsstaat Tunesien zu?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 15/18
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 25.04.2018 9 K 24/18
Normen: DBA TUN Art 19 Abs 3, DBA TUN Art 15 Abs 1, EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Verwaltung