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  • 15.08.2018 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m · C-488/18

    Gewinnstreben, Einrichtung ohne Gewinnstreben, Sport, Körperertüchtigung,

    Letzte Änderung: 15. August 2018, 02:00 Uhr, Aufgenommen: 15. August 2018, 14:51 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 21.06.2018, eingereicht am 25.07.2018, zu folgenden Fragen:
    1. Kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, nach dem "bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben", unmittelbare Wirkung zu, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen können?
    2. Bei Bejahung der ersten Frage: Handelt es sich bei der "Einrichtung ohne Gewinnstreben" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL um
    - einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff oder
    - sind die Mitgliedstaaten befugt, das Vorliegen einer derartigen Einrichtung von Bedingungen wie § 52 i.V.m. § 55 AO (oder den §§ 51 ff. AO in ihrer Gesamtheit) abhängig zu machen?
    3. Falls es sich um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt: Muss eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL über Regelungen für den Fall ihrer Auflösung verfügen, nach denen sie ihr dann vorhandenes Vermögen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur Förderung von Sport und Körperertüchtigung zu übertragen hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-488/18

    Normen: EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m, AO § 52, AO § 55, UStG § 4 Nr 22 Buchst b, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, AO §§ 51ff, AO § 51

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen