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  • 08.08.2018 · Anhängiges Verfahren · EGV 967/2006 Art 3 Abs 2 · C-423/18

    Überschussbetrag, Zucker, rechtzeitige Mitteilung, Änderung

    Letzte Änderung: 8. August 2018, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 8. August 2018, 14:19 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Baden-Württemberg, eingereicht am 27.06.2018, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 so auszulegen, dass die darin genannte Frist auch für die Änderung einer rechtzeitig erfolgten Mitteilung des Überschussbetrages gilt, die aus einer nach Ablauf der Frist geänderten Feststellung der anzurechnenden Menge Überschusszucker aufgrund einer Kontrolle nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 resultiert?

    2. Wenn die erste Frage bejaht wird:

    Gelten in diesem Fall, wenn es sich um die Änderung einer rechtzeitigen Mitteilung handelt, die aufgrund von Feststellungen im Rahmen von Kontrollen erfolgt ist, die im Urteil des EuGH vom 10.01.2002 in der Rechtssache C-101/99 ECLI:EU:C:2002:7 - British Sugar - genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 in der durch die Verordnung Nr. 3559/91 geänderten Fassung auch für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006?

    3. Ist, wenn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 nicht für Änderungsmitteilungen aufgrund von Kontrollen gilt (siehe erste Frage) oder wenn die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Frist vorliegen (siehe zweite Frage), zur Bestimmung der Frist, in der die Änderung des Überschussbetrags mitgeteilt werden muss, auf den nächsten 1. Mai abzustellen oder ist nationales Recht anzuwenden?

    4. Wenn Frage drei dahingehend beantwortet wird, dass weder auf den nächsten 1. Mai abzustellen noch nationales Recht anzuwenden ist:

    Ist es mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, zu denen auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören, zu vereinbaren, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden aufgrund der Dauer der Prüfung, der Dauer der Erstellung des Prüfungsberichts und dessen Auswertung eine Mitteilung des Überschussbetrages für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 am 20.10.2010 bzw. am 27.10.2011 erfolgt? Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Zuckerhersteller gegen die Feststellung der Mehrmengen Einwendungen erhoben hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-423/18

    Vorinstanz: FG Baden-Württemberg , Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 20.3.2018, 11 K 1067/18

    Normen: EGV 967/2006 Art 3 Abs 2, EGV 952/2006 Art 10, ZuckProdAbgV § 1, ZuckProdAbgV § 8, MOG § 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen