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  • 08.08.2018 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 1 · C-214/18

    Mehrwertsteuer, Gerichtsvollzieher, Vollstreckung, Vollstreckungsgebühr

    Letzte Änderung: 8. August 2018, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 8. August 2018, 14:09 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Rejonowy w Sopocie (Polen), eingereicht am 26.03.2018, zu folgenden Fragen:

    1. Ist im Lichte des Mehrwertsteuersystems der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere ihrer Art. 1, 2 Abs. 1 Buchst. a und c sowie 73 in Verbindung mit 78 Abs. 1 Buchst. a, sowie des sich daraus ergebenden und zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zählenden Neutralitätsprinzips der Mehrwertsteuer - unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 29a Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen vom 11.03.2004 (konsolidierte Fassung Dz.U. 2017, Pos. 1221 mit Änderungen, im Folgenden: MwStG) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 sowie den Art. 35 und 63 Abs. 4 des Gesetzes über Gerichtsvollzieher und Vollstreckung vom 29.08.1997 (konsolidierte Fassung Dz.U. 2017, Pos. 1277 mit Änderungen) - die Auffassung zulässig, dass in den von den Gerichtsvollziehern erhobenen Vollstreckungsgebühren der Betrag der Mehrwertsteuer enthalten ist?

    Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist:

    2. Ist im Lichte des zu den allgemeinen Grundätzen des Unionsrechts zählenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auffassung zulässig, dass der - im Rahmen seiner Vollstreckungsmaßnahmen zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtete - Gerichtsvollzieher tatsächlich über die rechtlichen Mittel verfügt, um seiner steuerlichen Pflicht ordnungsgemäß nachzukommen, wenn man annimmt, dass die aufgrund des Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsgesetzes erhobene Vollstreckungsgebühr den Betrag der Mehrwertsteuer enthält?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-214/18

    Normen: EGRL 112/2006 Art 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 78 Abs 1 Buchst a

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen