21.08.2019 · Erledigtes Verfahren · EnergieStG § 26 · VII R 13/18
Energiesteuer, Verheizen
Letzte Änderung: 21. August 2019, 16:30 Uhr, Aufgenommen: 23. Juli 2018, 10:15 Uhr
Mit Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung hat der Kläger z.T. unter Verwendung von Tierfett als Heizstoff für die Erzeugung von Prozessdampf tierische Rohstoffe zu Tiermehl und Tierfett verarbeitet.Ist das bei der Herstellung von Tierfett zwangsläufig anfallende Tiermehl ein sog. "Kuppelprodukt", welches bei der Berechnung des Umfangs der Steuerbefreiung gemäß § 26 EnergieStG außer Acht zu lassen ist?Gilt die Einschränkung des Art. 21 Abs. 3 Satz 3 RL 2003/96/EG für das anfallende Tiermehl nicht, weil dieses "mit der Herstellung von Energieerzeugnissen im Zusammenhang" steht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 13/18
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 07.02.2018 4 K 1172/17 VE
Normen: EnergieStG § 26, EGRL 96/2003 Art 21
Erledigt durch: Urteil vom 19.03.2019, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger