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  • 22.07.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a · III R 17/18

    Kindergeld, Ausbildung, Nachweis

    Letzte Änderung: 22. Juli 2019, 14:00 Uhr, Aufgenommen: 23. Juli 2018, 10:15 Uhr

    1. Darf die Familienkasse verlangen, dass als objektives Beweisanzeichen für den Willen zur Fortsetzung der Erstausbildung entweder eine Bewerbung für den weiterführenden Ausbildungsabschnitt oder eine entsprechende Absichtserklärung spätestens im Folgemonat nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorzulegen ist?2. Bildet eine während des zweiten Ausbildungsabschnittes parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 17/18

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 13.11.2017 1 K 115/17

    Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3

    Erledigt durch: Urteil vom 21.03.2019, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Verwaltung