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  • 22.06.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 89 Abs 7 S 2 · IV R 8/18

    Gebühr, Verbindliche Auskunft, Antrag, Zurücknahme, Ermäßigung, Ermessen

    Letzte Änderung: 22. Juni 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Juni 2018, 16:30 Uhr

    Ist das Ermessen der Finanzbehörde, die Gebühr für eine verbindliche Auskunft im Falle der Rücknahme des Antrags vor deren Erteilung zu ermäßigen, dahingehend auf Null reduziert, dass anstelle des Gegenstandswerts stets der der Finanzbehörde bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Prüfungsaufwand zugrunde zu legen ist? Ist die Bemessung der Gebühr wie im Streitfall mit dem 6,3-fachen des Arbeitsaufwands unverhältnismäßig?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 8/18

    Normen: AO § 89 Abs 7 S 2, AO § 5, FGO § 102

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen I R 46/18.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung