23.09.2019 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 9 Nr 1 S 2 · III R 5/18
Gewerbesteuer, Erweiterte Kürzung, Betriebsvorrichtung
Letzte Änderung: 23. September 2019, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Juni 2018, 16:30 Uhr
Besteht für die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für mitvermietete Betriebsvorrichtungen auch dann eine Geringfügigkeitsgrenze (mit der Folge, dass die Mitvermietung der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht), wenn die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen zwar nicht der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können, wenn sich aber die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen auf dem überlassenen Grundstück befinden und in einer funktionalen Beziehung zum überlassenen Grundstück stehen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 5/18
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 08.12.2016 10 K 111/15
Normen: GewStG § 9 Nr 1 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 11.04.2019, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger