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  • 22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 1 S 3 · I R 99/15

    Entnahme, Stille Reserven, Betriebsstätte, Rückwirkungsverbot, Verfassungswidrigkeit

    Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 20. Juni 2018, 16:30 Uhr

    1. Ermöglichen die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG und des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist (hier: Überführung von Rechten in eine ausländische Betriebsstätte), und ist die rückwirkende Anwendung auf Vorgänge vor dem 1.1.2006 (§ 52 Abs. 8b Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) verfassungsgemäß?
    2. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des BVerfG über das Normenkontrollersuchen des I. Senats vom 10. April 2013 I R 80/12 (Az. des BVerfG: 2 BvL 8/13) ausgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 99/15

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 19.11.2015 8 K 3664/11 F EFG 2016, 209

    Normen: EStG § 4 Abs 1 S 3, EStG § 4 Abs 1 S 4, EStG § 52 Abs 8b

    Erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 14.06.2017) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger