19.09.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 · III R 33/06
Kindergeld, Grenzbetrag, Doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten, Versicherung, Verfassungsmäßigkeit
Letzte Änderung: 19. September 2008, 14:07 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Strittig ist, inwieweit und in welcher Höhe Aufwendungen einer Rechtsreferendarin den Grenzbetrag mindern:
a) Doppelte Haushaltsführung und Kosten der Familienheimfahrten als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke (auch wenn der Doppelte Haushalt vor dem Studium begründet , aber im Kalenderjahr aufgegeben und neu begründet wurde)?
b) Führt die verfassungsgemäße Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dazu, dass neben den Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. 2 BvR 167/02) auch die Beitr äge zur privaten Kranken-, Renten-, Unfall- und Lebensversicherung berücksichtigt werden müssen?
c) Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung durch das FG.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 33/06
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 16.3.2006 14 K 3294/04 Kg EFG 2006, 904
Normen: EStG § 32 Abs 4, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 1 Nr 5
Erledigt durch: Urteil vom 29.05.2008, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger