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  • 19.09.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 · III R 33/06

    Kindergeld, Grenzbetrag, Doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten, Versicherung, Verfassungsmäßigkeit

    Letzte Änderung: 19. September 2008, 14:07 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Strittig ist, inwieweit und in welcher Höhe Aufwendungen einer Rechtsreferendarin den Grenzbetrag mindern:

    a) Doppelte Haushaltsführung und Kosten der Familienheimfahrten als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke (auch wenn der Doppelte Haushalt vor dem Studium begründet , aber im Kalenderjahr aufgegeben und neu begründet wurde)?

    b) Führt die verfassungsgemäße Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dazu, dass neben den Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. 2 BvR 167/02) auch die Beiträge zur privaten Kranken-, Renten-, Unfall- und Lebensversicherung berücksichtigt werden müssen?

    c) Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung durch das FG.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 33/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 16.3.2006 14 K 3294/04 Kg EFG 2006, 904

    Normen: EStG § 32 Abs 4, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 1 Nr 5

    Erledigt durch: Urteil vom 29.05.2008, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger