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  • 22.07.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22a Abs 1 · X R 32/17

    Verspätungsgeld, Meldung, Elektronische Übermittlung, Fristversäumnis, Rentenversicherung, Finanzrechtsweg, Verfassungswidrigkeit, Verhältnismäßigkeit

    Letzte Änderung: 22. Juli 2019, 14:00 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2018, 13:00 Uhr

    Ist bei Streitigkeiten über die Erhebung eines Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 EStG der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 FGO gegeben?Liegt im Zusammenwirken von § 22a Abs. 5 EStG (Verspätungsgeld) mit § 50f EStG ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Sanktionierung?Steht die Regelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG, wonach von der Erhebung des Verspätungsgeldes abgesehen wird, wenn der Mitteilungspflichtige die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, in Konflikt mit der Unschuldsvermutung?Verstößt das Verspätungsgeld gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, weil ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Verspätungsgeldes und der durch die Verzögerung zu erwartenden Verwaltungskosten besteht, welches bei Indienstnahme Dritter umso deutlicher wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 32/17

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 22.06.2017 5 K 5043/16 EFG 2017, 1669

    Normen: EStG § 22a Abs 1, EStG § 22a Abs 5 S 3, EStG § 50f, FGO § 33 Abs 1, GG Art 103 Abs 3, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 20.02.2019, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger