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  • 20.11.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22a Abs 1 · X R 29/17

    Verspätungsgeld, Meldung, Elektronische Übermittlung, Fristversäumnis, Rentenversicherung, Verfassungswidrigkeit, Verhältnismäßigkeit

    Letzte Änderung: 20. November 2019, 16:45 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2018, 13:00 Uhr

    Liegt im Zusammenwirken von § 22a Abs. 5 EStG (Verspätungsgeld) mit § 50f EStG ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Sanktionierung?Steht die Regelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG, wonach von der Erhebung des Verspätungsgeldes abgesehen wird, wenn der Mitteilungspflichtige die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, in Konflikt mit der Unschuldsvermutung?Verstößt das Verspätungsgeld gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, weil ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Verspätungsgeldes und der durch die Verzögerung zu erwartenden Verwaltungskosten besteht, welches bei Indienstnahme Dritter umso deutlicher wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 29/17

    Normen: EStG § 22a Abs 1, EStG § 22a Abs 5 S 3, EStG § 50f, GG Art 103 Abs 3, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 11.06.2019, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger