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  • 23.12.2019 · Erledigtes Verfahren · InsO § 35 Abs 1 · V R 51/17

    Insolvenz, Masseverbindlichkeit, Duldung, Unternehmereigenschaft, Gesetzesänderung, Pflichtwidriges Unterlassen

    Letzte Änderung: 23. Dezember 2019, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2018, 13:00 Uhr

    1. Macht die bloße Duldung einer (freiberuflichen) Tätigkeit des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter oder dessen bloße Kenntnis die aufgrund dieser Umsätze entstehende Umsatzsteuer zu einer Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO?
    2. Führen zur Bestimmung des Umfangs der Masse durchgeführte Aufklärungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters hinsichtlich der ungeklärten Unternehmereigenschaft des Schuldners zu einem Verwaltungshandeln i.S. des § 55 InsO?
    3. Ändert die seit dem 01.07.2007 geänderte Fassung des § 35 InsO das bisherige Ergebnis(s.a. Urteil des Sächsischen FG vom 14.01.2015 8 K 1573/14)?
    4. Führt der Umstand, dass der Insolvenzverwalter keine Erklärung i.S.v. § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO abgegeben hat (und mangels Kenntnis auch nicht abgeben konnte), zu einem pflichtwidrigen Unterlassen und somit dazu, dass allein aus diesem Grunde losgelöst von den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO das Vorliegen einer sonstigen Masseverbindlichkeit zu bejahen wäre?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 51/17

    Normen: InsO § 35 Abs 1, InsO § 55 Abs 1 Nr 1, InsO § 35 Abs 2, InsO § 80, InsO § 81, UStG 2005 § 2 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 06.06.2019, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung