23.04.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · IV R 15/17
Personengesellschaft, Einlage, Überentnahme, Sonderbetriebsvermögen, Anfangsbestand, Übergangsregelung, Gleichheitsgrundsatz
Letzte Änderung: 23. April 2019, 18:58 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2018, 13:00 Uhr
Revision der Klägerin: In welcher Reihenfolge sind Einlagen, Entnahmen und Verluste bei der Berechnung der Hinzurechnungsbeträge nach § 4 Abs. 4a EStG zu verrechnen? Liegt in der Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahren eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung? Hat im Falle einer unentgeltlichen Anteilsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG der Neugesellschafter den Bestand des Altgesellschafters an Über- und Unterentnahmen und verbleibenden Verlusten fortzuführen? Revision des Finanzamts: Stellt eine kreditfinanzierte Einlage eines Kommanditisten keine Einlage im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG dar?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 15/17
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 17.08.2016 7 K 1668/13 F
Normen: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 4 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 52 Abs 11 S 2, EStG § 6 Abs 3, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 06.12.2018, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger