22.02.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 16 Abs 1 · X R 36/17
Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Betriebsunterbrechung, Stille Reserven, Einheitlicher Betrieb, Identität, Betriebsfortführung
Letzte Änderung: 22. Februar 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2018, 18:15 Uhr
Handelt es sich --trotz fehlender Betriebsaufgabeerklärung-- um eine Betriebsaufgabe oder lediglich um eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lässt und nicht zur Aufdeckung der in den GmbH-Anteilen gebildeten stillen Reserven führt, wenn bei einem aus zwei Tätigkeitsfeldern (Bauträger-/Baubetreuertätigkeit und Verpachtung des Anlagevermögens) bestehenden, jedoch einheitlich geführten Einzelunternehmen, das gesamte verpachtete Anlagevermögen an die GmbH veräußert wird und somit für die Wiederaufnahme des Tätigkeitsfeldes "Verpachtung" kein sachliches Substrat mehr vorhanden ist, auf dessen Grundlage die Verpachtungstätigkeit identitätswahrend hätte fortgeführt werden können?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 36/17
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 27.07.2017 11 K 142/15 E EFG 2018, 728
Normen: EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 18.07.2018, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger