21.01.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10d Abs 4 S 4 · IX R 28/17
Verlustfeststellung, Einspruch, Rechtskraft, Erklärung, Bestandskraft, Auslegung
Letzte Änderung: 21. Januar 2019, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2018, 18:15 Uhr
Änderung von bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheiden - Auslegung von Rechtsbehelfen
1. Kann eine Änderung von geänderten und rechtkräftig gewordenen Verlustfeststellungsbescheiden der Jahre 2006 und 2007 über § 23 Abs. 3 Satz 9 i.V.m § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG alter Fassung erreicht werden, wenn die eingelegten Einsprüche bisher so ausgelegt wurden, dass sie sich nur gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 richten, sich eine Änderung der jeweils festgesetzten Einkommensteuer jedoch durch den eingeschränkten Verlustverrechnungskreis des § 23 EStG nicht ergibt?
2. Zur Frage der Relevanz des Zeitpunktes der Verlusterklärung nach dem 13.12.2010 für die Anwendung des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768), wenn die Verluste bei der damaligen Abgabe der Einkommensteuererklärungen bei einer anderen Einkunftsart (hier: § 20 EStG) erklärt wurden und nicht absehbar war, dass sich die rechtliche Einordung durch die nachfolgende BFH-Rechtsprechung (hin zu § 23 EStG) ändern würde.
3. Ist § 52 Abs. 25 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 "erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird" so auszulegen, dass das Begehren auf Verlustansatz gänzlich neu sein muss (z.B. bisherige Erklärung bei einer falschen Einkunftsart, nachfolgende Änderung der BFH-Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung der Verluste)?
4. Auslegung von Rechtsbehelfen eines rechtskundigen Vertreters bei gleichzeitigen Ergehen von ESt-Bescheiden und ESt-Verlustfeststellungen, wenn die Einspruchseinlegung wörtlich nur die geänderten Einkommensteuerbescheide benennt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 28/17
Vorinstanz: Finanzgericht München 14.09.2017 10 K 2312/16 EFG 2017,1889
Normen: EStG § 10d Abs 4 S 4, EStG § 10d Abs 4 S 5
Erledigt durch: Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 20.07.2018, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung