19.12.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 2a Abs 3 S 3 · I R 45/05
Nachversteuerung, Betriebsstätte, Österreich, Einkünfte
Letzte Änderung: 19. Dezember 2008, 10:31 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Nachversteuerung von in Österreich erzielten positiven Betriebsstätteneinkünften im Veranlagungszeitraum 1994 gemäß § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StReformG 1990, wenn Verluste aus vorangegangen Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Deutschland berücksichtigt worden sind, für die aber nach den Vorschriften in Österreich ein Verlustabzug in anderen Jahren als dem Verlustjahr "allgemein" nicht beansprucht werden kann.
Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss vom 29.11.2006 ausgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 45/05
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin 11.4.2005 8 K 8101/00
Normen: EStG § 2a Abs 3 S 3, EStG § 2a Abs 3 S 4, EStG § 2a Abs 1 Nr 2
Erledigt durch: Zurücknahme der Klage.
Rechtsmittelführer: Verwaltung