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  • 23.11.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 150 Abs 8 S 1 · VIII R 29/17

    Elektronische Übermittlung, Anlage, Einnahmeüberschussrechnung, Steuererklärung

    Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2018, 10:00 Uhr

    1. Ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Sinne des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO das Gesamteinkommen und das Gesamtvermögen ausschlaggebend, oder kommt es allein auf die Höhe der Gewinneinkünfte an?2. Sind Kleinstbetriebe von der Pflicht, ihre Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit im Sinne des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO generell befreit?3. Ist § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nur bei Betriebseinnahmen von mehr als 17.500 € besteht, da die Verwaltung bei niedrigeren Betriebseinnahmen auf die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR verzichtet?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 29/17

    Normen: AO § 150 Abs 8 S 1, EStG § 25 Abs 4 S 1

    Erledigt durch: Urteil vom 16.06.2020, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Verwaltung