21.02.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 7g · VIII R 26/17
Sonderabschreibung, Ansparrücklage, Übergangsregelung
Letzte Änderung: 21. Februar 2020, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2018, 10:00 Uhr
Ist § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG a.F. (vor Geltung des UntStRefG 2008) verfassungskonform so auszulegen, dass bei einer nach § 7g EStG a.F. gebildeten Ansparrücklage die späteren Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a.F. auch dann noch möglich sind, wenn die Bildung der Ansparrücklage vor dem 17. August 2007 erfolgt ist, die tatsächliche Inbetriebnahme und Nutzung der Wirtschaftsgüter jedoch erst nach dem 31. Dezember 2007 liegen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 26/17
Normen: EStG § 7g, EStG § 52 Abs 23 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 06.08.2019, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger