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  • 21.02.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 7g · VIII R 26/17

    Sonderabschreibung, Ansparrücklage, Übergangsregelung

    Letzte Änderung: 21. Februar 2020, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2018, 10:00 Uhr

    Ist § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG a.F. (vor Geltung des UntStRefG 2008) verfassungskonform so auszulegen, dass bei einer nach § 7g EStG a.F. gebildeten Ansparrücklage die späteren Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a.F. auch dann noch möglich sind, wenn die Bildung der Ansparrücklage vor dem 17. August 2007 erfolgt ist, die tatsächliche Inbetriebnahme und Nutzung der Wirtschaftsgüter jedoch erst nach dem 31. Dezember 2007 liegen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 26/17

    Normen: EStG § 7g, EStG § 52 Abs 23 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 06.08.2019, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger