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  • 20.05.2020 · Erledigtes Verfahren · GKG § 52 · III R 46/17

    Kindergeld, Kostenerstattung, Streitwert

    Letzte Änderung: 20. Mai 2020, 17:30 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2018, 10:00 Uhr

    Bemessung des Streitwerts für eine Kostenerstattung nach § 77 EStG:Wie bemisst sich im Fall eines (erfolgreichen) Untätigkeitseinspruchs in Kindergeldangelegenheiten der Streitwert nach § 52 GKG für eine Kostenerstattung nach § 77 EStG?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 46/17

    Normen: GKG § 52, EStG § 77

    Erledigt durch: Urteil vom 18.12.2019, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger