21.12.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 · VIII R 21/06
Stille Gesellschaft, Verlust, Kapitalkonto
Letzte Änderung: 21. Dezember 2007, 14:51 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Können Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters nur bis zur Höhe der von ihm geleisteten Einlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden und stellt die schuldrechtliche Verpflichtung des stillen Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsinhaber, diesen von allen Risiken und Verbindlichkeiten aus einem Darlehensverhältnis freizustellen, einen Vermögenswert dar, der einer tatsächlich geleisteten Einlage gleichzustellen ist, d.h. sein Kapitalkonto in der stillen Gesellschaft erhöht ?
Können Verluste des typisch stillen Gesellschafters auch vor Feststellung der Bilanz berücksichtigt werden ?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 21/06
Vorinstanz: Finanzgericht München 26.4.2006 9 K 1490/03 EFG 2006, 1517
Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 15a Abs 1 S 1, BGB § 415
Erledigt durch: Urteil vom 16.10.2007, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger