22.07.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22a Abs 5 · X R 28/17
Verspätungsgeld, Meldung, Elektronische Übermittlung, Fristversäumnis, Rentenversicherung, Verfassungswidrigkeit, Verhältnismäßigkeit
Letzte Änderung: 22. Juli 2019, 14:00 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2017, 16:30 Uhr
Liegt im Zusammenwirken von § 22a Abs. 5 EStG (Verspätungsgeld) mit § 50f EStG ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Sanktionierung?Verstößt das Verspätungsgeld des § 22a Abs. 5 EStG der Höhe nach zumindest in den Fällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in denen die vermeintlich verspätete Meldung nicht zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen kann, weil der Veranlagungszeitraum noch nicht abgeschlossen ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 28/17
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 17.05.2017 5 K 10070/15
Normen: EStG § 22a Abs 5, EStG § 22a Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 50f, GG Art 103 Abs 3, GG Art 20 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 20.02.2019, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger