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  • 21.06.2019 · Erledigtes Verfahren · BranntwMonG § 153 Abs 3 · VII R 34/17

    Branntweinsteuer, Erlass, Billigkeit, Abgabe

    Letzte Änderung: 21. Juni 2019, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2017, 15:45 Uhr

    Erstattung von Branntweinsteuer, die erhoben wurde, weil vergällter Branntwein ohne entsprechende Erlaubnis an Dritte abgegeben worden ist.
    War die Abgabe des vergällten Branntweins (Ethanol 99,9 %, zur Verwendung zu Untersuchungs- und Reinigungszwecken) entschuldbar, weil im Verhältnis zum Eigenverbrauch nur Kleinstmengen abgegeben wurden und es sich lediglich um eine versehentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften gehandelt hat?Liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Verpflichtung zu Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Verbrauchsteuerrechts (EuGH-Urteil C-355/14) vor?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 34/17

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 08.09.2017 4 K 1590/17 VBr

    Normen: BranntwMonG § 153 Abs 3, BrStV § 44, AO § 227

    Erledigt durch: Urteil vom 27.02.2019, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger