21.06.2019 · Erledigtes Verfahren · BranntwMonG § 153 Abs 3 · VII R 34/17
Branntweinsteuer, Erlass, Billigkeit, Abgabe
Letzte Änderung: 21. Juni 2019, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2017, 15:45 Uhr
Erstattung von Branntweinsteuer, die erhoben wurde, weil vergällter Branntwein ohne entsprechende Erlaubnis an Dritte abgegeben worden ist.
War die Abgabe des vergällten Branntweins (Ethanol 99,9 %, zur Verwendung zu Untersuchungs- und Reinigungszwecken) entschuldbar, weil im Verhältnis zum Eigenverbrauch nur Kleinstmengen abgegeben wurden und es sich lediglich um eine versehentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften gehandelt hat?Liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Verpflichtung zu Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Verbrauchsteuerrechts (EuGH-Urteil C-355/14) vor?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 34/17
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 08.09.2017 4 K 1590/17 VBr
Normen: BranntwMonG § 153 Abs 3, BrStV § 44, AO § 227
Erledigt durch: Urteil vom 27.02.2019, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger