19.09.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 18 Abs 1 Nr 1 · VIII R 76/05
Rechtsanwalt, Betriebsausgabe, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Werbungskosten, Kürzung
Letzte Änderung: 19. September 2008, 14:07 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten: Sind bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, der auch als angestellter Jurist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und in diesem Zusammenhang keine den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten geltend macht, die tatsächlichen Werbungskosten (hier: Fahrtkosten und Arbeitsmittel) im Wege der Schätzung zu ermitteln und ist der Differenzbetrag zwischen tatsächlichen Werbungskosten und höherem Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Betriebsausgaben zu kürzen, weil es sich um gleichartige Tätigkeiten handelt, so dass typische Aufwendungen wie Porto, Telefon, Bürobedarf und Fachliteratur nur einmal anfallen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 76/05
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 27.1.2005 2 K 5754/01 EFG 2005, 777
Normen: EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 9a S 1 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 10.06.2008, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger