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  • 22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 · IV R 7/17

    Gesellschafterdarlehen, Atypische stille Gesellschaft, Forderungsverlust, Betriebsaufgabe

    Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2017, 18:45 Uhr

    Sind bei einer GmbH & atypisch Still Forderungsverluste des stillen Gesellschafters gegen die GmbH bereits im Zeitpunkt der Veräußerung sämtlichen Anlagevermögens der GmbH und der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs realisiert, wenn mit einer Auskehrung von Vermögen an den Forderungsinhaber im Rahmen der Liquidation nicht mehr zu rechnen ist, oder kommt es --infolge der Gleichstellung mit anderen Mitunternehmerschaften-- auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung der atypisch stillen Gesellschaft an?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 7/17

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 22.03.2017 9 K 92/15

    Normen: EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 3, HGB § 252 Abs 1 Nr 4

    Erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 08.11.2018) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger