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  • 20.04.2020 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8 Abs 9 · I R 25/17

    Verlustvortrag, Aufteilung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Dauerdefizitärer Betrieb, Verfassungsmäßigkeit

    Letzte Änderung: 20. April 2020, 18:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2017, 12:45 Uhr

    Sachgerechte Aufteilung eines auf den Schluss des Veranlagungszeitraums 2008 festgestellten Verlustvortrags nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG:1. Ist § 8 Abs. 9 KStG gemäß Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 12. November 2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 66) u.a. dann anzuwenden, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt und die Kapitalgesellschaft mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde?2. Schließt § 8 Abs. 7 KStG die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen bei dauerdefizitären Eigengesellschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts aus? Sieht § 8 Abs. 9 KStG die beschriebene Spartentrennung vor, um vergleichbar zu den Regelungen bei Betrieben gewerblicher Art eine Querfinanzierung durch Verrechnung der Verluste aus dem dauerdefizitären Geschäft mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten auszuschließen? Ist daher § 8 Abs. 9 KStG im Grundsatz nur für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume anzuwenden, in denen die Eigengesellschaft die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllt?3. Muss § 8 Abs. 9 KStG in Fällen, in denen zum 31. Dezember 2008 festgestellte Verluste zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer aus einem dauerdefizitären Betrieb der Eigengesellschaft herrühren, auch dann gelten, wenn im Jahr 2009 kein dauerdefizitäres Geschäft mehr ausgeübt wird?4. Ist die Regelung des § 8 Abs. 9 KStG verfassungskonform?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 25/17

    Normen: KStG § 8 Abs 9, KStG § 8 Abs 7, KStG § 34 Abs 6 S 9

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 23.09.2019

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger