22.06.2020 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8a Abs 2 · I R 11/17
Zinsschranke, Gesellschaftsanteil
Letzte Änderung: 22. Juni 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Juni 2017, 15:00 Uhr
Ist eine Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als schädlicher Rückgriff i.S. des § 8a Abs. 2 KStG anzusehen, da es die Vorschrift (nur) zur Voraussetzung macht, dass der Dritte auf einen wesentlich beteiligten Anteilseigner "zurückgreifen kann", und dies bei einer Verpfändung von Gesellschaftsanteilen der Fall ist, da der Pfandgläubiger das Recht hat, sich aus dem Pfande zu befriedigen, was der Verpfänder dulden muss (§§ 1204, 1273 BGB)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 11/17
Normen: KStG § 8a Abs 2, EStG § 4h, BGB § 1204, BGB § 1273
Erledigt durch: Urteil vom 04.09.2019, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger