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  • 24.07.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 · VIII R 15/05

    Kapitaleinkünfte, Werbungskosten, Anschaffungskosten, Rentenversicherung, Finanzierungskosten, Kreditvermittlung

    Letzte Änderung: 24. Juli 2008, 10:56 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Streitig ist, ob Vermittlungsgebühren für das Modell der fremdfinanzierten Sicherheitskompaktrente dann in voller Höhe als Finanzierungsnebenkosten abziehbar sind, wenn geltend gemacht wird, die Gebühren wären bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens entfallen und eine Zahlung einer Vermittlungsprovision erfolge in diesen Fällen unmittelbar von dem Versicherer an den Vertreiber des Rentenmodells.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 15/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 12.12.2002 14 K 3126/99 E EFG 2005, 1185

    Normen: EStG § 9 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 22

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 29.12.2006.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger