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  • 21.12.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 196 · VIII R 99/04

    Strafbefreiung, Wirksamkeit, Außenprüfung, Beginn

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2007, 14:51 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung: Konnte eine strafbefreiende Erklärung im Sinne des § 1 des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) für das Jahr 1998 noch wirksam abgegeben werden, wenn der Steuerpflichtige im Laufe einer Betriebsprüfung die Erklärung zeitlich erst nach Bekanntgabe der schriftlichen erweiterten Prüfungsanordnung betreffend das Jahr 1998 eingereicht hat? Wurde mit der erweiterten Betriebsprüfung bereits im Zeitpunkt der Übergabe der schriftlichen Prüfungsanordnung über die Prüfungserweiterung durch den Betriebsprüfer und sich unmittelbar daran anschließender Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen oder erst mit der tatsächlichen Vorlage der Unterlagen vier Tage später begonnen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 99/04

    Vorinstanz: Finanzgericht Bremen 6.10.2004 2 K 152/04 (1) EFG 2005, 15

    Normen: AO § 196, BpO § 4 Abs 3, EStG § 18

    Erledigt durch: Urteil vom 19.06.2007, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger