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  • 23.07.2018 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · X R 16/16

    Überentnahme, Schuldzinsen

    Letzte Änderung: 23. Juli 2018, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2017, 09:30 Uhr

    Sind in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren vorzutragen und vorrangig mit Differenzbeträgen zwischen Entnahmen und Einlagen späterer Jahre zu verrechnen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 16/16

    Vorinstanz: Finanzgericht München 17.12.2015 15 K 1236/14

    Normen: EStG § 4 Abs 4a

    Erledigt durch: Urteil vom 14.03.2018, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger