23.07.2018 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · X R 16/16
Überentnahme, Schuldzinsen
Letzte Änderung: 23. Juli 2018, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2017, 09:30 Uhr
Sind in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste aus früheren Wirtschaftsjahren vorzutragen und vorrangig mit Differenzbeträgen zwischen Entnahmen und Einlagen späterer Jahre zu verrechnen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 16/16
Vorinstanz: Finanzgericht München 17.12.2015 15 K 1236/14
Normen: EStG § 4 Abs 4a
Erledigt durch: Urteil vom 14.03.2018, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger