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  • 22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8c Abs 1 · I R 76/16

    Körperschaftsteuer, Verlustabzug, Beschränkung, Beteiligungserwerb, Stille Reserven, Wertermittlung, Wahlrecht

    Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2017, 09:30 Uhr

    1. Sind stille Reserven i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 vorrangig unter Berücksichtigung eines Kaufpreises zu ermitteln oder hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die stillen Reserven stattdessen anhand einer Unternehmensbewertung zu ermitteln?2. Das Verfahren I R 76/16 wurde durch Beschluss vom 23. August 2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis zum 31. Dezember 2018) ausgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 76/16

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 31.08.2016 10 K 85/15

    Normen: KStG § 8c Abs 1, GewStG § 10a S 10, BewG § 11 Abs 2 S 2

    Erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 23.08.2017) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger