27.10.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1 · C-404/16
Ungarn, Steuerbemessungsgrundlage, Leasing
Letzte Änderung: 27. Oktober 2016, 02:00 Uhr, Aufgenommen: 27. Oktober 2016, 08:40 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatasi es Munkaügyi Birosag (Ungarn), eingereicht am 19.07.2016, zu folgenden Fragen:
1. Ist der Begriff "teljesites meghiusulasa" (Scheitern der Erfüllung) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) dahin auszulegen, dass er auch den Fall umfasst, dass bei einem Finanzierungsleasingsvertrag geschlossenen Typs der Leasinggeber die Zahlung des Leasingentgelts vom Leasingnehmer nicht mehr verlangen kann, weil der Leasingeber den Leasingvertrag wegen Vertragsverletzung durch den Leasinggeber gekündigt hat?
2. Falls ja, ist der Leasingnehmer nach Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch dann zur Minderung der Steuerungsbemessungsgrundlage berechtigt, wenn der nationale Gesetzgeber von der in Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung keine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage ermöglicht hat?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-404/16
Normen: EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen